§§ 1, 9 TSchVG
Einzelne Anleihegläubiger sind aufgrund von § 9 TSchVG nicht aktivlegitimiert, Ansprüche aus jenen Angelegenheiten geltend zu machen, die gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen betreffen. Für die Geltendmachung dieser Angelegenheiten kommt dem Kurator ein Monopol zu.