§§ 983, 989, 1414 ABGB
§ 60 GBG
Buchgeld, worunter Konten bei Kreditunternehmungen zu verstehen sind, ist Geld iwS, während Geld ieS (Bargeld) nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht. Trotz seiner gleichartigen wirtschaftlichen Funktion stellt Buchgeld nicht Bargeld dar, sondern lediglich eine Forderung gegen die Bank.