§§ 328, 367, 371, 1393 ABGB
Nach § 371 F 2 ABGB erwirbt der redliche Empfänger eines Inhaberpapiers daran Eigentum, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Übereignung gegeben sind, also Rechtsgrund und Übergabe; eine der Alternativen des § 367 ABGB – Erwerb vom Unternehmer, Vertrauensmann oder in einer Versteigerung – muss nicht zusätzlich vorliegen.