§§ 1070, 1071, 1295, 1299, 1304, 1311 ABGB
§§ 196, 274, 275 UGB
Bei Sorgfaltspflichtverletzungen hat der Geschädigte Schaden, Sorgfaltswidrigkeit und Kausalzusammenhang zu beweisen. Auch die Beweislast dafür, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. Der Problematik der Beweisbarkeit eines bloß hypothetischen Kausalverlaufs ist dadurch Rechnung zu tragen, dass daran nicht so strenge Anforderungen gestellt werden können wie bei der Schadenszufügung durch positives Tun.