§§ 100, 100a, 185, 201 IO
§ 292a StGB
Der Schuldner hat auch Auslandsvermögen in seinem Vermögensverzeichnis offenzulegen und ebenso Vermögenswerte, an deren Verwertbarkeit er nicht glaubt.
§§ 100, 100a, 185, 201 IO
§ 292a StGB
Der Schuldner hat auch Auslandsvermögen in seinem Vermögensverzeichnis offenzulegen und ebenso Vermögenswerte, an deren Verwertbarkeit er nicht glaubt.