§§ 861, 870, 901 ABGB
§ 27a BWG
Wegen der in § 27a BWG vorgesehenen Möglichkeit, die Liquiditätsreserve auch bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu halten, ist ein Kontrahierungszwang des Zentralinstituts abzuleiten.