§ 1 KSchG
§§ 864a, 879, 914, 1346 ABGB
Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob die fragliche Person angesichts der Interessenidentität zwischen ihr als Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. Nach diesem Maßstab ist ein Geschäftsführer mit einem 51%-Gesellschaftsanteil ebenso als Unternehmer zu qualifizieren wie ein Geschäftsführer mit einem bloß 49%-Gesellschaftsanteil.