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Übernahme von Geldstrafen und Verfahrenskosten der Geschäftsleiter durch die Gesellschaft

AbhandlungenRA MMag. Dr. Christopher SchrankÖBA 2016, 885 Heft 12 v. 15.12.2016

Seit mit der BWG-Novelle im Jahr 20121)1)BGBl I 2012/35. das mögliche Strafausmaß für die Verletzung bankrechtlicher Vorschriften deutlich angehoben worden ist, erreichen die von der FMA gegenüber Geschäftsleitern verhängten Geldstrafen in der Regel fünfstellige Beträge, bei mehrfachen Verstößen liegen die Strafen oft nicht mehr weit von der EUR 100.000 Grenze entfernt. In Anbetracht dieser Strafhöhen stellt sich die Frage, ob diese Strafen wie auch die mit den Verfahren verbundenen Vertretungskosten von der Gesellschaft getragen bzw übernommen werden können. Dabei sind sowohl zivil- als auch strafrechtliche Restriktionen zu beachten.

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