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Zur Verständigung nach § 12a Abs 6 IO

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2016/2292ÖBA 2016, 851 Heft 11 v. 15.11.2016

§§ 12a, 113a, 215 IO

Das Insolvenzgericht hat auf Antrag eines Gläubigers dem Drittschuldner zwar das Wiederaufleben der Sicherungsrechte nach § 12a Abs 1 und 3 IO mitzuteilen, es ist aber nicht zur Entscheidung über das Wiederaufleben von Sicherungsrechten befugt; darüber ist im streitigen Zivilprozess zu entscheiden.

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