Gemäß § 1358 ABGB tritt der in Anspruch genommene Bürge in die Rechte des Gläubigers ein. Eine Zahlung durch den Bürgen bewirkt nicht nur einen Forderungsübergang, sondern führt auch zu einem Anspruch auf Übertragung der Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auf den Zahler. In der Praxis stellen sich bei der Übertragung und Verwertung insbesondere beweglicher Sicherheiten zahlreiche Rechtsfragen. Unklarheiten bestehen etwa dann, wenn die an den zahlenden Bürgen zu übertragenden Sicherheiten vom Schuldner auch für weitere Forderungen desselben oder eines anderen Gläubigers als Sicherheit bestellt wurden. In diesem Fall kann der Herausgabeanspruch des Bürgen mit Ansprüchen anderer Gläubiger konkurrieren. Im Folgenden sollen in der Praxis relevante Konstellationen anhand konkreter Beispiele aufgezeigt und Lösungsansätze herausgearbeitet werden.