§§ 1, 2, 4 AuskunftspflichtG
§ 14 Abs 2 FMA-BG
Ein allgemein gehaltenes Auskunftsbegehren an die FMA betreffend Aufsichtsmaßnahmen gegenüber einem Unternehmen darf von dieser unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht abgewiesen werden, ohne dass vorher geprüft wird, ob Geheimhaltungsinteressen iSd § 14 Abs 2 FMA-BG einer allgemein gehaltenen Information über durchgeführte Aufsichtsmaßnahmen und deren Ergebnis entgegen gestanden wären.