§ 41 Abs 1 WAG 2007, § 40 Abs 7 Z 2 WAG 2007
Art 133 Abs 4 B VG
Die Verpflichtung des § 41 Abs 1 WAG 2007, nach der alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, redlich und eindeutig und nicht irreführend sein müssen, gilt umfassend. Eine Einschränkung der im Gesetz genannten Anforderungen nur auf bestimmte Marketingmitteilungen ist dort ebenso wenig vorgesehen wie ein Abstellen auf weitere Beratungsgespräche und weitere Informationserteilung.