§ 54 EO
§§ 10, 51, 206, 208 IO
Ein Gläubiger, der während eines anhängigen Abschöpfungsverfahrens Exekution gegen den Schuldner führen will, muss im Exekutionsantrag behaupten und bescheinigen, warum die Exekutionssperre des § 206 Abs 1 IO nicht zum Tragen kommt, es sei denn, es ergibt sich bereits zweifelsfrei aus dem Exekutionstitel, dass es sich bei der betriebenen Forderung um keine Insolvenzforderung handelt.