§§ 1478, 1486 ABGB
§§ 82, 83 GmbHG
Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine – je nach Lage des Falles: kurze oder lange – Verjährungsfrist zum Tragen. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, in § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.