§§ 904, 905, 907a ABGB
§ 35 EO
Der Gläubiger kann seine Bankverbindung bis zur Erfüllung jederzeit einseitig ändern, selbst wenn im Vertrag mit dem Schuldner ein bestimmtes Konto als Zahlungsziel festgelegt ist. Schuldbefreiende Leistung ist ab Bekanntgabe der neuen Kontoverbindung nur mehr zugunsten des neuen Kontos oder durch Barzahlung möglich.