§§ 894, 896, 914, 1313a, 1380, 1389 ABGB
§ 502 ZPO
Im Zweifel wirkt ein Vergleich des Anlegers mit einem vorgeschalteten Berater, für dessen Pflichtverletzungen die nachgeschaltete Bank gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat, nicht auch zugunsten Letzterer.