§§ 1293, 1295 ABGB
Dass Schaden und Vorteil nicht aus demselben Ereignis entsprungen sind, schließt die Vorteilsausgleichung zwar nicht aus, weil es genügt, wenn beide im selben Tatsachenkomplex wurzeln. Der dafür erforderliche, sachliche Zusammenhang besteht aber nicht zwischen Fehlberatungsschäden und Gewinnen aus einer korrekten Beratung mehrere Jahre später.