§§ 35, 2921 EO
Eine staffelmäßige Zinsenberechnung, aus der ohne weiteren Rechenvorgang ersichtlich ist, ab welchem Tag die titulierten Zinsen aus dem Kapitalbetrag nach Anrechnung der bisherigen Zahlungen des Drittschuldners noch aushaften, ist zusätzlich zur Angabe von Höhe und Zeitpunkt des Eingangs der bisherigen Zahlungen zwingend erforderlich, damit eine ordnungsgemäße Quittung iSv § 2921 EO vorliegt.