§§ 1293, 1295, 1323 ABGB
§§ 182, 182a, 226, 228 ZPO
Bezieht sich der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens auf die Durchführung der Vermögensverwaltung, so ist zwecks Schadensermittlung das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer – aus Sicht ex ante – vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Jedenfalls während aufrechten Vertrags kann der Anleger daher nicht Ersatz des Erwerbspreises einer Teilveranlagung gegen Rückführung dieser Veranlagung begehren.