§ 57 GBG
Die 14-Tages-Frist, um um die Löschung von Zwischeneintragungen gemäß § 57 GBG anzusuchen, läuft bereits ab Rechtskraft der Eintragungsbewilligung dem Erwerber der Liegenschaft gegenüber. Dass die Rechtsmittelfrist allenfalls noch für Dritte, wie etwa für Pfandgläubiger, offen ist, verlängert die Frist nicht.