§§ 1293, 1323 ABGB
§ 405 ZPO
Hält der Anleger die unerwünschten Papiere noch, so besteht kein Wahlrecht zwischen "Naturalersatz" und Differenzanspruch; vielmehr muss der Anleger ersteres Begehren erheben. Bei Anlegerschäden kann das Gericht statt des erhobenen Begehrens auf Ersatz des Differenzschadens nicht als Minus eine Zahlungspflicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere auferlegen.