§§ 983, 988 ABGB
§ 1 NotariatsaktsG
Die Formpflicht gemäß § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG ist auf Darlehensverträge zwischen Lebensgefährten nicht analog anzuwenden.
§§ 983, 988 ABGB
§ 1 NotariatsaktsG
Die Formpflicht gemäß § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG ist auf Darlehensverträge zwischen Lebensgefährten nicht analog anzuwenden.