§§ 1295, 1296, 1298 ABGB
§ 226 ZPO
Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn aus einer Tatsache eine andere zu erschließen ist; ob er gegeben ist, ist eine Tatsachenfeststellung. Nur wenn der natürliche Kausalzusammenhang von den Tatsacheninstanzen bejaht wird, kann die Frage des juristischen Kausalzusammenhanges als auch durch den OGH überprüfbare Rechtsfrage aktuell werden, wenn das anzuwendende Gesetz selbst ausdrückliche Kausalitätsregeln enthält oder solche voraussetzt.