§ 275 UGB
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Abschlussprüfungen führen zu keiner rechtswirksamen vertraglichen Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Abschlussprüfungen 2000 sind auf Ansprüche gegen den Wirtschaftstreuhänder als Jahresabschlussprüfer nach § 275 UGB nicht anzuwenden.