§§ 1293, 1313a, 1323, 1489 ABGB
§§ 228, 502 ZPO
Dem Anleger gebührt grundsätzlich ein Anspruch auf "Naturalersatz" (eine besondere Form des Geldersatzes) derart, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen bzw Dividenden zurückzuzahlen (Ankaufsfall) oder der entgangene Verkaufserlös zu ersetzen ist (Verkaufsfall). Im Allgemeinen ist dabei die Entwicklung der gewünschten alternativen Veranlagung zu berücksichtigen.