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Die ergänzende Auslegung von Verbraucherverträgen im Lichte des Europarechts*)*)Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Autoren wieder.

AbhandlungenDr. Petra Leupold, MMag. Martin RamharterÖBA 2015, 16 Heft 1 v. 15.1.2015

Nachdem bislang nur die geltungserhaltende Reduktion missbräuchlicher Klauseln als unzulässig angesehen wurde, ist mit dem Urteil des EuGH in der Rs Banco Español de Crédito 1)1)EuGH 14.6.2012, C-618/10 , Banco Español de Crédito, ÖBA 2013, 69 (Geroldinger). auch der schon entschieden geglaubte Streit um die ergänzende Auslegung von Verbraucherverträgen neu entbrannt. Klargestellt hat der EuGH in der Rs Kásler 2)2)EuGH 30.4.2014, C-26/13 , Kásler/OTP Jelzalogbank, ÖBA 2014, 956 = VbR 2014/72. nur, dass der – neuerdings vereinzelt ebenfalls bestrittene 3)3)Uffmann, NJW 2012, 2230; Wendenburg, EuZW 2012, 760. – Rückgriff auf dispositives Recht jedenfalls dann zulässig ist, wenn der Wegfall der Klausel zur Undurchführbarkeit des Vertrags führte und dies den Interessen des Verbrauchers widerstritte. Auch der OGH hatte jüngst mehrfach Gelegenheit, zum Thema Stellung zu nehmen. Während der zweite Senat die ergänzende Vertragsauslegung offenbar nicht ausschließt 4)4)Offen lassend 2 Ob 22/12t, ÖBA 2013, 364., hat der vierte Senat im Fall einer missbräuchlichen Stornoklausel jedenfalls auf den ersten Blick gegenteilig entschieden und dem Verbraucher ein "kostenloses" Stornorecht eingeräumt 5)5)4 Ob 229/13z, VbR 2014/51.. Seit kurzem liegt auch eine mit Spannung erwartete Entscheidung des siebten Senats zur Ersetzung unwirksamer Dauerrabattklauseln vor 6)6)7 Ob 11/14i, ÖBA 2014, 683 (Kietaibl) = VbR 2014/71.; mit für manche wohl überraschendem Ergebnis: 1. Die "einseitige" Vorgabe durch den Versicherer, welcher Dauerrabattrückforderungsbetrag in ergänzender Vertragsauslegung geschuldet sei, stellt eine unzulässige Geschäftspraktik nach § 28a KSchG dar. 2. Ob die ergänzende Vertragsauslegung zulässig ist, kann nicht im Verbands-, sondern nur im Individualprozess geklärt werden. Der Beitrag analysiert die Entscheidungen, zeigt warum letztere zwar paradox erscheint, aber dennoch Zustimmung verdient und untersucht die Zulässigkeit und Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung.

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