Nachdem bislang nur die geltungserhaltende Reduktion missbräuchlicher Klauseln als unzulässig angesehen wurde, ist mit dem Urteil des EuGH in der Rs Banco Español de Crédito 1) auch der schon entschieden geglaubte Streit um die ergänzende Auslegung von Verbraucherverträgen neu entbrannt. Klargestellt hat der EuGH in der Rs Kásler 2) nur, dass der – neuerdings vereinzelt ebenfalls bestrittene 3) – Rückgriff auf dispositives Recht jedenfalls dann zulässig ist, wenn der Wegfall der Klausel zur Undurchführbarkeit des Vertrags führte und dies den Interessen des Verbrauchers widerstritte. Auch der OGH hatte jüngst mehrfach Gelegenheit, zum Thema Stellung zu nehmen. Während der zweite Senat die ergänzende Vertragsauslegung offenbar nicht ausschließt 4), hat der vierte Senat im Fall einer missbräuchlichen Stornoklausel jedenfalls auf den ersten Blick gegenteilig entschieden und dem Verbraucher ein "kostenloses" Stornorecht eingeräumt 5). Seit kurzem liegt auch eine mit Spannung erwartete Entscheidung des siebten Senats zur Ersetzung unwirksamer Dauerrabattklauseln vor 6); mit für manche wohl überraschendem Ergebnis: 1. Die "einseitige" Vorgabe durch den Versicherer, welcher Dauerrabattrückforderungsbetrag in ergänzender Vertragsauslegung geschuldet sei, stellt eine unzulässige Geschäftspraktik nach § 28a KSchG dar. 2. Ob die ergänzende Vertragsauslegung zulässig ist, kann nicht im Verbands-, sondern nur im Individualprozess geklärt werden. Der Beitrag analysiert die Entscheidungen, zeigt warum letztere zwar paradox erscheint, aber dennoch Zustimmung verdient und untersucht die Zulässigkeit und Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung.