§§ 1313a, 1489 ABGB
Für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 1489 S 1 ABGB ist die tatsächliche Kenntnis von objektiv relevanten Umständen und nicht deren korrekte rechtliche Würdigung ausschlaggebend. Mithin ist nicht entscheidend, dass der OGH seine Judikatur zur Zurechnung kundennäherer WPDLU an Banken gemäß § 1313a ABGB erst in 4 Ob 129/12t entwickelte.