§ 1323 ABGB
§§ 48a, 48d BörseG, §§ 182, 182a, 228, 405 ZPO
Ein Anleger, der die Wertpapiere noch hält, kann gestützt auf die Behauptung, ihm sei durch verspätete und unrichtige Ad-hoc-Meldungen ein Schaden entstanden, nicht Naturalrestitution, sondern bloß Feststellung begehren.