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Zum korrekten Begehren des Anlegers bei Verletzung von Ad-Hoc-Mitteilungspflichten

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2015/2160ÖBA 2015, 778 Heft 10 v. 15.10.2015

§ 1323 ABGB

§§ 48a, 48d BörseG, §§ 182, 182a, 228, 405 ZPO

Ein Anleger, der die Wertpapiere noch hält, kann gestützt auf die Behauptung, ihm sei durch verspätete und unrichtige Ad-hoc-Meldungen ein Schaden entstanden, nicht Naturalrestitution, sondern bloß Feststellung begehren.

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