§ 1406 ABGB
§§ 1, 25c, 25d KSchG
Die richterliche Mäßigung setzt voraus, dass a) der Interzedent Verbraucher ist, b) ein Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten vorliegt und c) die für das Missverhältnis verantwortlichen Umstände zur Zeit der Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.