In seiner jüngsten Entscheidung (OGH 26.2.2015, 8 Ob 2/15z) hat der Oberste Gerichtshof neuerlich zum Haftungsausschluss gemäß § 38 Abs 4 UGB Stellung genommen und die bisherige – wenn auch nicht ausdrückliche – Rechtsprechungslinie zu dessen Wirksamkeit verdeutlicht.