§ 213 IO
§ 213 KO
Auch dann, wenn die erforderliche Quote von zumindest 50% der Forderungen der Insolvenzgläubiger erst nach Verstreichen der Mindestfrist von drei Jahren der Laufzeit der Abtretungserklärung (aber noch innerhalb der siebenjährigen Gesamtlaufzeit) vom Schuldner erbracht wird, ist das Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 1 Z 1 IO vorzeitig unter Erteilung der Restschuldbefreiung zu beenden.