§§ 458, 523 ABGB
§§ 182, 182a, 228 ZPO
Kann der Pfandgläubiger mit einer Devastationsklage, dh mit einer Leistungsklage auf Unterlassung, all das erreichen, was er mit seiner negativen Feststellungsklage bezweckt, so fehlt ihm das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung.