§§ 427, 451, 452, 467 ABGB
Erfolgt die Entfernung des Pfandzeichens eigenmächtig durch den Pfandbesteller, so ist das Pfandrecht während der Zeit fehlender Publizität – gutgläubigen Dritten gegenüber – nicht wirksam. Allerdings steht dem Pfandbesteller aus dem Pfandbestellungsvertrag ein obligatorischer Anspruch auf (Wieder-) Bestellung des Pfandes durch Wiederherstellung der Publizität zu. Werden dementsprechend neuerlich Pfandzeichen angebracht, so kommt dem Pfandgläubiger auch wieder eine gesicherte Position gegenüber erst später auftretenden dritten Gläubigern oder im Fall einer nachfolgenden Insolvenz zu.