Speziell im Zusammenhang mit der Syndizierung von Krediten ist die praxistaugliche und kostengünstige Besicherung wichtig. Um die Verwaltung der Sicherheiten zu erleichtern, wäre es wünschenswert, dass alle Sicherheiten – auch wenn diese Sicherheiten für Forderungen verschiedener Konsorten bestellt wurden – von einem einzigen Mitglied des Kreditkonsortiums gehalten und verwaltet werden könnten. Dieses Ziel könnte mit Hilfe der Parallelschuld, als Instrument zur Besicherung der Forderungen im Kreditkonsortium, erreicht werden. Zahlreiche Argumente laden jedoch zu einer kritischen Betrachtung der Wirksamkeit von Parallelschuldvereinbarungen in Österreich ein. Insbesondere der Umstand, dass die Parallelschuld beispielsweise in Deutschland als abstraktes Schuldverhältnis qualifiziert wird, macht eine Untersuchung notwendig, ob ein solch abstraktes Schuldverhältnis in Österreich wirksam sein kann. Auf Basis dieser Ausgangslage muss – nach Ansicht des Autors – gelten, dass eine Parallelschuldverschreibung nur wirksam vereinbart werden kann, wenn sie auf der Garantie gemäß § 880a ABGB aufbaut. Das Konzept einer auf § 880a ABGB aufbauenden Parallelschuld ist ein Vorschlag zur Strukturierung einer Parallelschuld, mit welcher Rechtssicherheit erzielt werden könnte. In dieser Abhandlung wird die Vereinbarkeit der Parallelschuld mit dem österreichischen Recht differenziert geprüft.