§ 1295 ABGB
§ 502 ZPO.
Hat der Anlageberater fälschlich den Eindruck einer sicheren Anlage vermittelt, so muss ins Kalkül gezogen werden, ob die (im Zuge einer Fehlberatung) vorgeschlagenen Papiere etwa in Bezug auf Malversationen wie Kursmanipulationen mit einem deutlich höheren Risiko ausgestattet sind, indem sich das Risiko der Anleger, durch solche Manipulationen Vermögensnachteile zu erleiden, erheblich vergrößert. Bejahendenfalls besteht ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Fehlberatung und Schaden.