§§ 1293, 1298, 1304, 1323 ABGB
§ 11 KMG.
Ein Prospekt muss keine bestimmte Form haben, um die Prospekthaftung nach allgemeinem Zivilrecht auszulösen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Werbeprospekt den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation erweckt (hier: für MEL-Werbebroschüre bejaht).