Im Rahmen der parlamentarischen Behandlung der Richtlinie über Rechte der Verbraucher in einem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) konnte aufgrund intensiver Bemühungen der Bundessparte erreicht werden, dass Finanzdienstleistungen von den Bestimmungen des § 5a KSchG iVm § 6 KSchG ausgenommen sind. Es gilt für jene Verträge, die nach dem 13.6.2014 geschlossen werden.