§§ 445, 451, 1358, 1422 ABGB
§§ 13, 136 GBG.
Der zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistung in die Rechte des Gläubigers ein, dh er erwirbt dessen Forderung samt Nebenrechten, allerdings nur bis zur Höhe seiner Teilleistung, wobei die Restforderung des Hauptgläubigers hinsichtlich der Sicherheiten den Vorrang genießt, und zwar auch wenn sie ein Dritter einlöst.