§ 987 ABGB
§ 502 ZPO.
Maßgebend für das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes ist, ob der Bank nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die ihr Vertrauen in den Vertragspartner erschüttern. Es kommt auf die Gesamtentwicklung an und nicht darauf, ob sich die Situation von einem auf den anderen Tag ändert. Die wesentliche Vermögensverschlechterung und die erhebliche Vermögensgefährdung sind nicht so sehr nach streng juristischen Maßstäben zu beurteilen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und der Verkehrsauffassung.