Das Übernahmegesetz sieht vor, dass derjenige ein Pflichtangebot abzugeben hat, der eine kontrollierende Beteiligung "erlangt". Unmittelbar kontrollierend ist eine Beteiligung, wenn sie unmittelbar an der Zielgesellschaft mehr als 30 vom Hundert der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt (§ 22 Abs 2 ÜbG). Der folgende Beitrag beschäftigt sich damit, ob stimmrechtslose Vorzugsaktien - deren Stimmrecht auflebt (s § 12a Abs 2 Satz 2 AktG bzw § 129 Abs 4 AktG) - bei der Berechnung dieser Kontrollschwelle zu berücksichtigen sind und ob das Stimmrechtsaufleben eine Angebotspflicht auslöst.