Die Umsetzung der Richtlinie über Rechte der Verbraucher soll in einem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) erfolgen. Im Rahmen der parlamentarischen Behandlung konnte aufgrund intensiver Bemühungen sichergestellt werden, dass Finanzdienstleistungen von den Bestimmungen des § 5a KSchG iVm § 6 KSchG ausgenommen sind. Mit diesem Gesetz wird insbesondere das ABGB und KSchG geändert und ein Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz beschlossen. Es beinhaltet neue Regelungen insbesondere für Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (Auswärtsgeschäfte), aber auch Vorgaben für sonstige Verbraucherverträge, wie zB allgemeine Informationspflichten. Das Gesetz gilt für Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen werden.