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Keine Verpflichtung zur Pfandrechtsverwertung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RA Mag. Markus KellnerÖBA 2014/2020ÖBA 2014, 391 Heft 5 v. 1.5.2014

§§ 461, 466, 1412, 1414 ABGB

Eine Verpflichtung des Pfandgläubigers, sich aus der Pfandsache zu befriedigen, ergibt sich auch nicht aus den mit dem HaRÄG, BGBl I 2005/120, eingeführten Bestimmungen der §§ 466a ff ABGB, mit welchen die Möglichkeit der außergerichtlichen Pfandverwertung für bewegliche körperliche Sachen in das allgemeine Zivilrecht übernommen wurde.

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