§§ 461, 466, 1412, 1414 ABGB
Eine Verpflichtung des Pfandgläubigers, sich aus der Pfandsache zu befriedigen, ergibt sich auch nicht aus den mit dem HaRÄG, BGBl I 2005/120, eingeführten Bestimmungen der §§ 466a ff ABGB, mit welchen die Möglichkeit der außergerichtlichen Pfandverwertung für bewegliche körperliche Sachen in das allgemeine Zivilrecht übernommen wurde.