§§ 1293, 1489 ABGB
§ 502 ZPO
Einem Anleger, der davon ausgeht, dass die erworbene Anlageform keinem Kursrisiko unterliegt, muss sein Irrtum und die diesbezügliche Fehlberatung auffallen, sobald ihm bekannt wird, dass sein Anlageprodukt eine negative Kursentwicklung nimmt. Eindeutiges Indiz für den Anleger sind an ihn gerichtete Depotstands- oder Kontostandsauszüge und Mitteilungen zB des Emittenten oder des Beraters.