Fremdenverkehrsabgaben werden von Unternehmen erhoben, die am Tourismus interessiert sind. Sie unterwerfen den aus dem Fremdenverkehr erzielten Nutzen der Abgabepflicht. Unmittelbar und mittelbar erwachsende Vorteile aus dem Fremdenverkehr werden erfasst. Unternehmen, die nur am Rande mit dem Fremdenverkehr in Berührung kommen, unterliegen daher häufig dennoch der Abgabepflicht. Dabei sind dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, die mitunter nicht ohne Weiteres festzumachen sind 1). Dies soll am Beispiel von Banken näher dargelegt werden, die in manchen Bundesländern oder Gemeinden fremdenverkehrsabgabepflichtig sind. Die Konsequenzen, die sich aus der Rechtsprechung des VfGH ergeben, sollen anhand der in Vorarlberg erhobenen Tourismusbeiträge verdeutlicht werden.