§ 27 Abs 15, 16 BWG
§ 97 Abs 1 Z 6 BWG
Auch schon vor Erlassung des InvestmentfondsG 2011, das in § 10 Abs 6 ausdrücklich unter anderem die Einhaltung der Großveranlagungsgrenze des § 27 BWG von den Verwaltungsgesellschaften verlangt, war es zweifellos so, dass Forderungen einer Kapitalanlagengesellschaft, welche diese gegenüber dem eigenen Fonds oder gegenüber einer fremden Kapitalanlagegesellschaft hat, und die aus ihrer entgeltlichen Verwaltungstätigkeit entstehen, von § 27 BWG erfasst waren.