§§ 914, 915, 1353, 1363 ABGB
§ 2 MRG.
Eine Bürgschaft für Mietzinsforderungen erstreckt sich im Zweifel auch auf ein nachvertragliches Benützungsentgelt.
§§ 914, 915, 1353, 1363 ABGB
§ 2 MRG.
Eine Bürgschaft für Mietzinsforderungen erstreckt sich im Zweifel auch auf ein nachvertragliches Benützungsentgelt.