§§ 914, 1293 ABGB
§§ 273, 503, 511 ZPO.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Nichterfüllungsschadens infolge mangelhafter Vermögensverwaltung ist die konkrete Vereinbarung. In der Folge ist – unter Beiziehung eines Sachverständigen – die Entwicklung einer vereinbarungskonformen fiktiven Alternativstrategie zu ermitteln und dem Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung gegenüberzustellen. Die Differenz ist der Nichterfüllungsschaden. Zur Erleichterung der Schadensermittlung kann § 273 Abs 1 ZPO herangezogen werden.