§§ 879, 1295, 1313a ABGB
§ 502 ZPO.
Der Anlageprodukte vertreibenden Bank ist ein allfälliges Verschulden eines selbständigen Beraters nicht zuzurechnen, wenn sie auf eine objektive Beratung durch ihn vertrauen darf. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Berater mit der Bank in ständiger Geschäftsbeziehung steht ("Vertriebspartner"), sein wirtschaftlicher Erfolg somit (auch) vom Ausmaß der Vermittlung ihrer Produkte abhängt und die Interessen beider daher parallel laufen. Dann ist der Berater der Bank nicht nur irrtumsrechtlich zuzurechnen; sie haftet auch für sein Verhalten bei der Vermittlung der Anlage.